Pro Kilchberg e.V.
Der Heimatpflegeverein unseres liebenswerten und schönen Dorfes
Satzung des Vereins „PRO KILCHBERG" in Kilchberg
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „PRO KILCHBERG e. V.“ und hat seinen Sitz in
Tübingen, Stadtteil Kilchberg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Tübingen eingetragen werden.
§ 2 Ziele
Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege des Stadtteils
Kilchberg.
Dieses wird verfolgt durch die Aufrechterhaltung des Wissens um die Geschichte
des Dorfes, des historischen Brauchtums, der historischen Gebäude sowie deren
Erhalt (z. B. Renovierung des Obstschützenhäusles / Erhalt eines Back- und
Waschhauses am Ort / Veranstaltungen im Heimatmuseum / Dichterlesung eines
Heimatdichters / u. a. m.).
Daneben sollen Projekte unterstützt und initiiert werden, die der Erhaltung und
Schaffung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die Bürger aller
Altersstufen in Kilchberg dienen (z. B. Lärmschutzwall / Kinderspielplatz /
Jugendraum / u. a. m.).
Darüber hinaus werden auch andere steuerbegünstigte Körperschaften unterstützt,
die diese Mittel für deren steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Gedacht
ist in diesem Zusammenhang an die Unterstützung und Förderung der Bereiche
Kunst, Kultur, Bildungseinrichtungen und Sport im Stadtteil Kilchberg.
§ 3 Aufgaben
Der Verein hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:
a) Aufrechterhaltung des Wissens um die Geschichte des Dorfes und der historischen Gebäude.
b) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Zielsetzungen des Vereins (§ 2).
c) Unterstützung von besonderen Veranstaltungen i. S. der Zielsetzungen des Vereins (§ 2).
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit seiner Zweckbestimmung gem. § 2 und § 3 ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vergütung von Auslagen im Interesse des Vereins ist statthaft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines an die Universitätsstadt Tübingen. Diese hat das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken, nämlich im Sinne
des Vereinszweckes bzw. der Zielsetzung und Aufgabenstellung entsprechend nach
Abstimmung mit dem Ortschaftsrat Kilchberg zu verwenden.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die
Aufgaben und Ziele des Vereins, den sog. Vereinszweck, bejaht und deren
Erfüllung fördern will.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem
Grund möglich. Der Antragsteller ist zuvor anzuhören. Über einen Einspruch
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung (bei
einer juristischen Person). Der Austritt erfolgt, außer bei Tod, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des
Geschäftsjahres. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein
Mitglied des Vorstands erforderlich.
Im Falle des Todes des Mitglieds erfolgt das Ausscheiden mit dem Todestag.
Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss zulässig.
Zuvor ist das Mitglied anzuhören. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.
Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Haftung
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann
nur geändert werden, wenn dies bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in
der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu bezahlen und für das Eintrittsjahr voll
zu entrichten.
Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) fünf von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählten Mitgliedern.
Juristische Personen sind nicht wählbar.
b) dem/der amtierenden Ortsvorsteher/in des Stadtteiles Tübingen-Kilchberg.
Der Vorstand besteht somit aus folgenden gewählten Funktionsträgern:
a) Erste/r Vorsitzende/r
b) dessen/deren Stellvertreter/in
c) den/die Kassier/erin bzw. Rechnungsführer/in
d) den/die Schriftführer/in
e) Vorstandsmitglied ohne besondere Funktion
Als weiteres Mitglied gehört dem Vorstand der / die amtierende Ortsvorsteher/in
an. Sollte der amtierende Ortsvorsteher / die amtierende Ortsvorsteherin als
ordentlich gewähltes Mitglied dem Vorstand angehören, so reduziert sich die
Zahl des Vorstandes auf fünf Mitglieder.
Der/Die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind
alleinvertretungsberechtigt.
Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei Personen gemeinsam
den Verein.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlussfassung über Mitgliedschaft
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen
Stellvertreter, einberufen und geleitet. Alle Mitglieder erhalten dazu mit
einer einwöchigen Frist eine Einladung mit Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.