Kilchberg
Die liebenswerteste Gemeinde
    Pro Kilchberg e.V.


Der     Heimatpflegeverein unseres liebenswerten und schönen Dorfes

Satzung des Vereins „PRO KILCHBERG" in Kilchberg

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „PRO KILCHBERG e. V.“ und hat seinen Sitz in Tübingen, Stadtteil Kilchberg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen werden.

§ 2 Ziele

Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege des Stadtteils Kilchberg.

Dieses wird verfolgt durch die Aufrechterhaltung des Wissens um die Geschichte des Dorfes, des historischen Brauchtums, der historischen Gebäude sowie deren Erhalt (z. B. Renovierung des Obstschützenhäusles / Erhalt eines Back- und Waschhauses am Ort / Veranstaltungen im Heimatmuseum / Dichterlesung eines Heimatdichters / u. a. m.).

Daneben sollen Projekte unterstützt und initiiert werden, die der Erhaltung und Schaffung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die Bürger aller Altersstufen in Kilchberg dienen (z. B. Lärmschutzwall / Kinderspielplatz / Jugendraum / u. a. m.).

Darüber hinaus werden auch andere steuerbegünstigte Körperschaften unterstützt, die diese Mittel für deren steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Gedacht ist in diesem Zusammenhang an die Unterstützung und Förderung der Bereiche Kunst, Kultur, Bildungseinrichtungen und Sport im Stadtteil Kilchberg.

§ 3 Aufgaben

Der Verein hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:
a) Aufrechterhaltung des Wissens um die Geschichte des Dorfes und der historischen Gebäude.
b) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Zielsetzungen des Vereins (§ 2).
c) Unterstützung von besonderen Veranstaltungen i. S. der Zielsetzungen des Vereins (§ 2).

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt mit seiner Zweckbestimmung gem. § 2 und § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vergütung von Auslagen im Interesse des Vereins ist statthaft.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Universitätsstadt Tübingen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken, nämlich im Sinne des Vereinszweckes bzw. der Zielsetzung und Aufgabenstellung entsprechend nach Abstimmung mit dem Ortschaftsrat Kilchberg zu verwenden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins, den sog. Vereinszweck, bejaht und deren Erfüllung fördern will.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Antragsteller ist zuvor anzuhören. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung (bei einer juristischen Person). Der Austritt erfolgt, außer bei Tod, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

Im Falle des Todes des Mitglieds erfolgt das Ausscheiden mit dem Todestag.

Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss zulässig. Zuvor ist das Mitglied anzuhören. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Haftung

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann nur geändert werden, wenn dies bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist.

Der Beitrag ist jährlich im voraus zu bezahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) fünf von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählten Mitgliedern. Juristische Personen sind nicht wählbar. b) dem/der amtierenden Ortsvorsteher/in des Stadtteiles Tübingen-Kilchberg.

Der Vorstand besteht somit aus folgenden gewählten Funktionsträgern:
a) Erste/r Vorsitzende/r
b) dessen/deren Stellvertreter/in
c) den/die Kassier/erin bzw. Rechnungsführer/in
d) den/die Schriftführer/in
e) Vorstandsmitglied ohne besondere Funktion

Als weiteres Mitglied gehört dem Vorstand der / die amtierende Ortsvorsteher/in an. Sollte der amtierende Ortsvorsteher / die amtierende Ortsvorsteherin als ordentlich gewähltes Mitglied dem Vorstand angehören, so reduziert sich die Zahl des Vorstandes auf fünf Mitglieder.

Der/Die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind alleinvertretungsberechtigt.

Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei Personen gemeinsam den Verein.

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlussfassung über Mitgliedschaft

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Alle Mitglieder erhalten dazu mit einer einwöchigen Frist eine Einladung mit Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.